Im Regelfall sind es leider die Eltern, die die Kosten zu tragen haben. Krankenkassen weigern sich, die Kosten zu übernehmen und berufen sich auf verschiedene Gerichtsurteile, u.a. auf das des
Bundessozialgerichts vom 25.07.79, nach dem Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie keine Krankheiten i. S. d. Krankenversicherungsrecht sind.
Unter bestimmten Vorausssetzungen ist eine Kostenübernahme nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz möglich. Hierbei handelt es sich um die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche nach § 35a SGB VIII.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
*Aufgrund der Schwere der Legasthenie oder Dyskalkulie reichen schulische Fördermaßnahmen nicht aus.
*Die seelische Behinderung oder die drohende seelische Behinderung muss nachweisbar sein; z..B. durch Kinder- und Jugendpsychiater an den div. Universitätskliniken oder geeignete andere
Fachärzte, die aber vom Jugendamt anerkannt sein müssen